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Diese Möglichkeiten hast Du, um unsere Arbeit zu unterstützen:
- Spenden kommen unserer Tätigkeit unmittelbar zugute. Wir investieren sie vorrangig in dringende Aufgaben und die Förderung aktueller Projekte. Das gilt sowohl für einmalige als auch für regelmäßige Spenden.
- Anlassbezogene Spenden Es gibt bei Dir einen besonderen Anlass (z. B. Geburtstag, Familienfeier, Betriebsfeier, Beerdigung), aber anstelle von Geschenken oder teurem Blumenschmuck ist Dir gemeinnütziges Engagement wichtiger? Lade Deine Gäste höflich zum Spenden an uns ein.
- Bekanntmachen in privaten und öffentlichen Netzwerken – wenn Du Deinen Freunden und Bekannten von uns erzählst, hilfst Du uns dabei, die Stiftungsziele, Förderprojekte und die damit verbundene Arbeit noch bekannter zu machen. Und natürlich langfristig mehr Spendenaufkommen zu generieren.
- Nachlassspenden – Erbschaften und Vermächtnisse können unseren finanziellen Spielraum erheblich vergrößern und ermöglichen es den Spendern, über den eigenen Tod hinaus Gutes zu tun und ggf. auch etwas zurückzugeben, wenn man durch unsere Projekte selbst zu Lebzeiten Hilfe erfahren hat. Zugleich hat man selbst keine finanziellen Einbußen zu Lebzeiten. Zudem unterliegen Nachlassspenden an gemeinnützige Organisationen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Zustiftungen sind ebenfalls möglich und vergrößern unser Stiftungsvermögen. Anders als eine Spende fließen Zustiftungen – die bei der Zuwendung auch so bezeichnet werden – nicht direkt in Projekte, sondern in unser Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen). Die Erträge, die wir daraus erzielen, setzen wir sodann für unsere Arbeit ein.
- Treuhandstiftungen unter dem Dach der KrebsStiftung NRW bieten eine besonders persönliche Möglichkeit, uns zu unterstützen. Denn bei einer (unselbständigen) Treuhandstiftung bleibt das Vermögen auf Wunsch unter dem eigenen Namen des Stifters erhalten und wird unter dem Dach der KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen treuhänderisch verwaltet.
Die steuerrechtliche Seite
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Zustiftungen, Spenden oder Treuhandstiftungen behandelt das Steuerrecht unterschiedlich: Zum Beispiel sind Spenden an eine gemeinnützige Stiftung abzugsfähig im Rahmen der Einkommensteuer, und zwar bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Unternehmen können bei einer Spende bis zu 0,4 Prozent der gesamten Umsätze oder aufgewendeten Löhne und Gehälter pro Jahr steuerlich geltend machen.
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Für Zustiftungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung können Zustifter gegebenenfalls bis zu eine Million Euro von der Steuer absetzen. Dabei ist es möglich, den Abzugsbetrag in der Steuererklärung individuell festzulegen. Auch die Erstausstattung einer Treuhandstiftung berücksichtigen die Finanzbehörden bis zu einer Höhe von einer Million Euro – entweder im Gründungsjahr oder verteilt über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Online spenden
So kannst Du uns helfen zu helfen.
Über unser Online-Spenden-Formular ist es ganz einfach zu helfen. Ob einmalige Spende oder regelmäßiges Engagement, für die Onlinespende stehen die üblichen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
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Spendenkonten
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