Inhalte dieser Rubrik:
Für Privatpersonen
Spenden von der Einkommensteuer absetzen
Ihre Spende können Sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen – und zwar in Höhe von bis zu 20 % Ihrer Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte) pro Jahr (vgl. § 10b EStG). Spenden Sie mehr, wird der Rest automatisch in die Folgejahre vorgetragen; nichts verfällt (vgl. § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG).
- Bis 300 € genügt Ihr Kontoauszug als Nachweis und Beleg für die Steuererklärung.
- Ab 300 € erhalten Sie von uns eine Zuwendungsbestätigung (ZWB) – auf Wunsch bequem per E-Mail.
Zustiften: Dauerhaft wirken
Wenn Sie Kapital dauerhaft in den Vermögensstock unserer Stiftung geben, d. h. eine Zustiftung zu dem sog. Grundstockvermögen machen, können Sie bis zu 1 Mio. € (bei Ehepaaren: 2 Mio. €) über einen Zeitraum von zehn Jahren von der jährlichen Einkommensteuer absetzen (vgl. § 10b Abs. 1a EStG). So leisten Sie einen Beitrag, der dauerhaft wirkt, denn durch ein höheres Grundstockvermögen und somit eine bessere Ertragslage, können wir unsere gemeinnützige Unterstützung von Krebsbetroffenen dauerhaft verbessern. Zugleich können Sie Ihre Steuerlast ganz erheblich reduzieren.
Für Unternehmen
Unternehmerisches Engagement lohnt sich gleich mehrfach:
- Kapitalgesellschaften setzen Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ab – bis 20 % des Einkommens oder 4 Promille aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
- Personengesellschaften nutzen den Abzug über § 10b EStG.
- Zusätzlich mindert die Spende die Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).
Sie möchten sichtbar Flagge zeigen? Als Sponsoring mit gleichzeitiger Werbewirkung ist Ihr Beitrag ggf. sogar in voller Höhe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Sprechen Sie uns auf eine Partnerschaft an.
Nachlassspenden - Wer über das eigene Leben hinaus Gutes bewirken möchte, findet im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den größten Hebel – hier entfällt die Steuer sogar vollständig.
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100 % steuerfrei - Zuwendungen an unsere gemeinnützige Stiftung sind – ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen – vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Jeder Euro bleibt für den guten Zweck erhalten.
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Sie haben schon geerbt? – Die Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation kann die Steuern beseitigen. Es gilt die 24-Monats-Regel. Auch nachträglich lassen sich noch Steuern sparen: Geben Sie geerbtes (bzw. durch Schenkung erworbenes) Vermögen innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Einrichtung weiter, erlischt die darauf entfallende Erbschaftsteuer rückwirkend in voller Höhe (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
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Nachlassspenden
Mehr über Nachlassspenden
Häufige Fragen
Nein. Bis 300 € je Spende reicht zum Nachweis für das Finanzamt Ihr Kontoauszug aus. Liegt die Spende darüber, stellen wir Ihnen auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung (ZWB) aus.
Der übersteigende Betrag geht nicht verloren – er kann als Spendenvortrag in den Folgejahren berücksichtigt werden.
Ja, grundsätzlich mit dem Marktwert. Allerdings kann es schwierig sein, den Marktwert der Spende zu ermitteln. Sprechen Sie uns am besten vorher an, wir unterstützen Sie bei der Bewertung und Bestätigung.
Ja. Sie können einen Verwendungswunsch angeben; wir setzen diesen im Rahmen unserer satzungsmäßigen Zwecke um. Nicht möglich ist es, eine ganz bestimmte Person oder Organisation zu begünstigen.
Persönliche Beratung
Sie möchten wissen, welche Form der Unterstützung am besten zu Ihnen passt?
Sprechen Sie mit uns – vertraulich, persönlich und unverbindlich
Sie möchten mehr erfahren zu der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an unsere Organisation oder Ihre individuellen Möglichkeiten und Wünsche in Ruhe mit uns besprechen?
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So kannst Du uns helfen zu helfen.
Über unser Online-Spenden-Formular ist es ganz einfach zu helfen. Ob einmalige Spende oder regelmäßiges Engagement, für die Onlinespende stehen die üblichen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
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Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Wir empfehlen ausdrücklich, sich entsprechende Beratung von zugelassenen Rechtsanwälten, Notaren und/oder Steuerberatern einzuholen.