Nachlassspenden

Nachlassspenden

Ihre Nachlassspende für die KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen – Gutes tun über den eigenen Tod hinaus. Die ultimative Spende!

Mit einer gemeinnützigen Nachlassspende können Sie langfristig und nachhaltig einen echten Unterschied machen.

Mit einem Vermächtnis oder einer Erbeinsetzung zugunsten der KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen können Sie auf Dauer die Versorgung und das Wohlbefinden von Krebsbetroffenen in Nordrhein-Westfalen verbessern. Ihr Engagement wirkt so unter Umständen noch weit über Ihr eigenes Leben hinaus.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das geht und welche Möglichkeiten es gibt – verständlich und unverbindlich.

Warum eine Nachlassspende?

  • Gutes tun, über den Tod hinaus. Ihre Spende vergrößert das Grundstockvermögen der KrebsStiftung und verbessert so dauerhaft deren Ertragslage, so dass langfristig aus den Erträgen mehr Unterstützung für Krebsbetroffene in Nordrhein-Westfalen stattfinden kann.

  • Zurückgeben. Wenn Sie selbst, ein Angehöriger oder vielleicht enger Freund Hilfe durch die KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen oder die Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. erfahren hat, können Sie etwas zurückgeben und auf diese Weise Danke sagen, aber insbesondere auch dafür sorgen, dass auch anderen Betroffenen diese Hilfe zuteilwerden kann.

  • Selbst entscheiden. Sie selbst können bestimmen, wohin Ihr Vermögen fließt – nicht der Gesetzgeber bzw. die gesetzliche Erbfolge.

  • Volle Kontrolle zu Lebzeiten. Ihre erbrechtliche Verfügung wirkt erst nach Ihrem Tod und ist zu Lebzeiten jederzeit frei widerrufbar, d. h. Sie brauchen zu Lebzeiten keine Angst um Ihre finanzielle Sicherheit zu haben. Zu Lebzeiten haben Sie die volle Handlungsfreiheit und keinerlei finanzielle Einschränkungen.

  • Wenn Sie keine lebenden Verwandten haben, können Sie verhindern, dass der Staat Erbe wird und stattdessen die Versorgung von Krebsbetroffenen verbessern.

  • Es erfolgt keine erneute Besteuerung Ihres Vermögens: 100 % kommen bei uns an. Als gemeinnützige Stiftung sind wir von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit, d. h. jeder Cent kann für unsere gemeinnützige Arbeit verwendet werden.

Mehrere Möglichkeiten – Sie haben die Wahl

Vermächtnis

Sie wenden uns einen bestimmten Geldbetrag oder Gegenstand zu – z. B. eine feste Geldsumme, eine Uhrensammlung, ein Depot, ein Sparkonto, oder eine Immobilie. Wir werden dadurch aber nicht Erbe oder Teil einer Erbengemeinschaft. Es sollte jedoch möglichst einen Erben geben, der den Nachlass abwickeln und das Vermächtnis erfüllen kann.

Ein Vermächtnis ist eine ganz einfache und unkomplizierte Möglichkeit, uns eine Spende von Todes wegen zukommen zu lassen. Wir freuen uns natürlich auch schon über kleinere Vermächtniszuwendungen (z. B. ein Geldvermächtnis in Höhe von 500,00 EUR, etc.).

 

Erbeinsetzung

Sie setzen die KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen – allein oder, neben anderen, zu einer bestimmten Quote – als Erbin ein. Die KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen wird dann entweder Alleinerbin oder, als Miterbin, Teil einer Erbengemeinschaft. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die Erbengemeinschaft hat den Nachlass dann in Besitz zu nehmen, zu verwalten und aufzuteilen (sog. Erbauseinandersetzung). Dazu gehört z. B. die Auflösung einer Wohnung, die Kündigung von Verträgen, Veräußerung von Pkw, etc. Der Erbe trägt auch die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen hat Erfahrung mit der Abwicklung von Nachlässen und Erbschaften. Wenn Sie beispielsweise keine eigenen Abkömmlinge haben und über Ihren Tod hinaus Gutes tun möchten, bietet Ihnen eine Erbeinsetzung der KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, einer absolut diskreten, wertschätzenden, pietätvollen und professionellen Nachlassabwicklung. Gerne berücksichtigen wir auch Ihre individuellen Wünsche (z. B. bestimmte Bestattungswünsche, Grabpflege, etc.). Der Wille des Erblassers steht für uns bei der Abwicklung im Vordergrund.

Selbstverständlich werden wir auch allen Pflichten eines Erben gerecht. Wir erfüllen angeordnete Vermächtnisse und zahlen berechtigte Pflichtteilsansprüche aus, sofern es Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte gibt.

Denkbar wäre auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der den Nachlass abwickelt und dann an den oder die Erben den Erlös auszahlt.

Auf Ihre individuellen Wünsche können wir am besten eingehen, wenn Sie uns frühzeitig kontaktieren und Ihr Vorhaben mit uns besprechen und vielleicht sogar gemeinsam planen. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir Ihre Ziele und Wünsche gemeinsam umsetzen können.

 

Treuhandstiftung unter Ihrem eigenen Namen

Neben einer Erbeinsetzung oder der Zuwendung eines Vermächtnisses, gibt es auch die Möglichkeit eine sog. Treuhandstiftung zu errichten. Dabei handelt es sich um ein gewidmetes Vermögen, das unter dem Dach der KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen im Sinne des Stifters und unter dessen Namen verwaltet wird. Die Widmung erfolgt über einen Treuhandvertrag, der zwischen Ihnen und der KrebsStiftung abgeschlossen wird. Eine solche Treuhandstiftung kann schon zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen errichtet werden. Eine Kombination ist ebenfalls möglich, d. h. sie kann zu Lebzeiten gegründet werden und im Todesfall durch eine Erbschaft oder ein Vermächtnis weiter aufgestockt werden. Auch die Errichtung einer Treuhandstiftung ist steuerlich erheblich begünstigt und Sie hätten die Möglichkeit – auch über Ihren Tod hinaus – in Ihrem Namen oder dem Namen Ihrer Familie Gutes zu tun.

 

Was Ihre Zuwendung bewirkt

Da wir von der Erbschaftsteuer befreit sind, fließt Ihre Zuwendung in voller Höhe in unsere Arbeit. Zur Veranschaulichung: Wo beispielsweise entfernte oder nicht verwandte Zuwendungsempfänger in der ungünstigen Steuerklasse III (vgl. §§ 15, 16 u. 19 ErbStG) nur einen Freibetrag von 20.000 € haben und auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, 30 % Erbschaftsteuer zahlen, bleibt bei uns z. B. von 100.000 € der volle Betrag erhalten – statt nur 76.000 €. 24.000 € wären sonst in die Staatskasse geflossen.

Häufige Fragen

Nein. Sie bestimmen frei, was und wieviel Sie zuwenden – einen festen Betrag, einen einzelnen Gegenstand oder einen Anteil Ihres Nachlasses (z. B. eine Erbquote). Schon ein Teil bewirkt viel.

Ja, grundsätzlich jederzeit. Ein Testament können Sie zu Lebzeiten beliebig oft ändern bzw. ein älteres Testament widerrufen. Dabei sind jeweils immer die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Aber Achtung: Aus Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten können sich gewisse Bindungswirkungen ergeben, so dass ein späteres abweichendes Testieren unter bestimmten Umständen nicht mehr möglich ist. Hierzu sollten Sie sich ggf. anwaltlich beraten lassen, denn manchmal gibt es in diesen Fällen noch die Möglichkeit von der nicht gewünschten letztwilligen Verfügung zurückzutreten oder diese anzufechten, so dass danach wieder frei verfügt werden kann.

Mit einem Vermächtnis wenden Sie einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag zu, ohne dass der Vermächtnisnehmer Teil der Erbengemeinschaft wird. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, den er gegenüber den/dem Erben geltend machen muss. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft hat diesen Anspruch zu erfüllen. Der Anspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung und kann notfalls gerichtlich eingeklagt werden.

Mit einer Erbeinsetzung tritt der jeweilige Erbe beim Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und wird dessen Rechtsnachfolger. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Beide Wege sind möglich.

Die korrekte Bezeichnung im Testament für eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung lautet:

KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen

Volmerswerther Str. 20

40221 Düsseldorf

(eingetragen im Stiftungsverzeichnis NRW: Nr. 1410)

Als rechtsfähige gemeinnützige Stiftung sind wir von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG). Steuerliche Abzüge erfolgen auf Ihre Zuwendung daher nicht. Abzüge können sich aber de facto aus dem Pflichtteilsrecht ergeben, sofern solche Ansprüche erfüllt werden müssten (siehe nachstehend).

In Deutschland sieht das Gesetz für bestimmte nahe Angehörige (insbesondere Kinder und Ehegatten) eine gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlass vor (vgl. §§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil kann nur in sehr seltenen und besonderen Ausnahmefällen entzogen werden (vgl. § 2333 BGB) oder entfallen (§ 2339 BGB). Wird eine gemeinnützige Organisation als Erbe eingesetzt, kann dadurch zugleich ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden. In diesem Fall stünde ihm der Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu. Pflichtteilsansprüche bestehen in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und sind als Geldanspruch ausgestaltet, d. h. der Pflichtteilsberechtigte hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben, wird aber nicht selbst Erbe und somit nicht Teil der Erbengemeinschaft. Wäre die KrebsStiftung Nordrhein-Westfalen als Erbin eingesetzt würde sie berechtigte Pflichtteilsansprüche selbstverständlich erfüllen.

Nein. In Deutschland kann ein Testament auch handschriftlich verfasst werden. Allerdings sind die strengen Formvorschriften des BGB zu beachten (z. B. vollständig und eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben). Bevor Sie ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung errichten, sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar unabhängig beraten lassen. Auch eine steuerrechtliche Beratung kann ratsam sein.

Ein notarielles Testament hat aber einige Vorteile: Es wird fachlich richtig formuliert, es ist gut lesbar, der Notar kann unklare Formulierungen erklären und Fragen beantworten, man braucht als Erbe später regelmäßig keinen Erbschein, auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist ggf. nicht erforderlich, man muss nicht selbst alles aufschreiben und der Notar gibt das Testament üblicherweise in amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht.

Bei einem handschriftlichen Testament sollte sichergestellt sein, dass es im Todesfall auch dem Nachlassgericht zugeleitet wird. Daher ist es auch beim privatschriftlichen Testament ratsam, das Testament beim zuständigen Amtsgericht gegen eine kleine Gebühr in amtliche Verwahrung zu geben, damit es später nicht verlorengeht und die Eröffnung durch das Gericht sichergestellt ist. Das Testament wird dann zudem im Testamentsregister eingetragen und dementsprechend auch dann gefunden, wenn man seinen Wohnort seit Errichtung des Testaments gewechselt haben sollte. Ein Safe oder Bankschließfach ist übrigens regelmäßig kein guter Ort zur Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung, denn wenn der Erbfall eingetreten ist, bekommt selbst der Erbe möglicherweise keinen Zugriff mehr auf das Schließfach, weil er der Bank nicht nachweisen kann, dass er Erbe geworden ist.

Offen gesagt

Die Entscheidung, eine gemeinnützige Nachlassspende zu machen ist eine sehr persönliche und natürlich auch nicht unbedeutende Entscheidung.

Ihre freie und gut informierte Entscheidung steht für uns an erster Stelle. Bei uns können Sie jedoch sicher sein und darauf vertrauen, dass Ihr Nachlass oder Ihr Vermächtnis mit größtem Respekt, Diskretion und hoher Professionalität so eingesetzt wird, dass die Zuwendung Krebsbetroffenen in Nordrhein-Westfalen den größtmöglichen Nutzen stiftet.

Persönliche Beratung

Dr. Frank Birkenbeil, LL.M.

Geschäftsführer

T.: 0211 / 15 76 09 94

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Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Wir empfehlen ausdrücklich, sich entsprechende Beratung von zugelassenen Rechtsanwälten, Notaren und/oder Steuerberatern einzuholen.